§ 1 Allgemeines
Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Verein-
barungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebot und Preise
Unverbindliche Preisangaben binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenanschlages. Ein schriftlicher Kostenanschlag bindet den Auftragnehmer drei Wochen.
Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber bindend.
Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Einzelauftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen.
Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden.
Verlangt der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenanschlag, so ist dieser nur vergütungspflichtig, wenn sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben.
§ 3 Unteraufträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden
können, zu erteilen. Notwendige Überführungsfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4 Anlieferung
Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.
Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenanschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind.
Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
§ 5 Fertigstellung
Es gelten die schriftlich zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen zeitnahen Fertigstellungtermin.
Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien ihn für die Dauer der Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Fertigstellungstermin.
Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Verzug.
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Das Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.
§ 7 Zahlung
Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des Abnahmeverzuges ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart werden.
Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben.
Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt , Vorauszahlungen in angemessener Höhe (maximal 50% der Auftragssumme) zu verlangen.
Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen zu bearbeitenden Gegenstandes
verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In gleichem Umfang steht
ihm ein vertragliches Pfandrecht zu.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum hieran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 10 Gewährleistung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung für Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der bearbeiteten Sache beim Kunden. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln.
Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.
Der Auftragnehmer hat das Recht zur dreimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung auch danach fehl, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zum Rücktritt ( Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung).
Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.
§ 11 Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden sind.
§ 12 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen
am Amts-/Landesgericht Konstanz.
Stand: 19.09.2012